Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 589/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 348/1996Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 41
(1)Absatz eins,Die Träger in Österreich übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von österreichischen Staatsangehörigen und von Personen, die nach österreichischem Recht für den Bereich der Sozialversicherung als Volksdeutsche anerkannt werden, vorausgesetzt, daß sich die betreffenden Personen am 1. Jänner 1956 im Gebiet von Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in der ehemaligen jugoslawischen Sozialversicherung (Pensionsbeziehungsweise Invaliditätsversicherung) zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten) entstanden sind.
(2)Absatz 2,Die Träger in Slowenien übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von slowenischen Staatsangehörigen, die als jugoslawische Staatsangehörige am 1. Jänner 1956 ihren Wohnsitz im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien hatten, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in der österreichischen Sozialversicherung (Pensions- beziehungsweise Unfallversicherung) zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitrags- und gleichgestellte Zeiten) entstanden sind.
Schlagworte
Pensionsversicherung, Beitragszeit
Dokumentnummer
NOR12107556
Alte Dokumentnummer
N6199330153J