Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
01.10.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 590/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1701.10.199331.12.1996 BGBl. Nr. 590/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 348/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 590/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 348/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 5

Familienbeihilfen

Artikel 17

Familienstandsbescheinigung

  1. Absatz eins,Zur Erlangung der Familienbeihilfen nach den Artikeln 25 bis 30 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem zuständigen Träger einen Antrag mit einer Familienstandsbescheinigung vorzulegen. Die Familienstandsbescheinigung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die persönlichen Daten des Dienstnehmers,
    2. Litera b
      den Vor- und Familiennamen sowie das Geburtsdatum des Ehegatten des Dienstnehmers,
    3. Litera c
      den Vor- und Familiennamen der Kinder,
    4. Litera d
      die Geburtsdaten und den Familienstand der Kinder,
    5. Litera e
      das Kindschaftsverhältnis der Kinder zum Dienstnehmer,
    6. Litera f
      den Ort des ständigen Aufenthaltes der Kinder,
    7. Litera g
      ob die Kinder, wenn sie nicht zum Haushalt des Dienstnehmers gehören, von ihm überwiegend erhalten werden, und
    8. Litera h
      sofern die Kinder ein eigenes Einkommen haben, die Höhe dieses Einkommens.
  2. Absatz 2,Zur Gültigkeit der Familienstandsbescheinigung nach Absatz 1 ist unter der Eintragung des zuletzt angeführten Kindes ein Schlußstrich zu ziehen und darunter die Gesamtzahl der ausgewiesenen Kinder in Worten anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer der Familienstandsbescheinigung nach Absatz 1 beträgt ein Jahr ab dem Tag ihrer Ausstellung.
  4. Absatz 4,Die Familienstandsbescheinigungen werden auf Verlangen von den Stellen im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellt, die nach dessen Rechtsvorschriften für die Ausstellung solcher Bescheinigungen zuständig sind.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Schlagworte

Vorname

Gesetzesnummer

10008876

Dokumentnummer

NOR12107575

Alte Dokumentnummer

N6199330173J