Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 590/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 348/1996Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 20
Für die Durchführung des Artikels 14 und des Artikels 15 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12107578
Alte Dokumentnummer
N6199330176J