Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Nominierung der Mitglieder und Ergänzung des Beirates
§ 1. (1) Der Bundeskanzler hat die im § 13c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 bezeichneten Bundesministerien und Gewerkschaften schriftlich aufzufordern, die von ihnen zu entsendenden Mitglieder und deren Stellvertreter zu nennen. Die Nennung hat schriftlich und längstens drei Wochen nach Erhalt dieser Aufforderung zu erfolgen.Paragraph eins, (1) Der Bundeskanzler hat die im Paragraph 13 c, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 bezeichneten Bundesministerien und Gewerkschaften schriftlich aufzufordern, die von ihnen zu entsendenden Mitglieder und deren Stellvertreter zu nennen. Die Nennung hat schriftlich und längstens drei Wochen nach Erhalt dieser Aufforderung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Im Bedarfsfall ist der Beirat durch Neuentsendung von Mitgliedern oder Neubestellung des Vorsitzenden für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Dokumentnummer
NOR12107581
Alte Dokumentnummer
N6199330585J