Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Einberufung des Beirates
§ 2. (1) Der Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme, im folgenden kurz „Beirat'' genannt, ist von seinem Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung hat Zeit und Ort sowie die Tagesordnung für die anberaumte Sitzung zu enthalten.Paragraph 2, (1) Der Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme, im folgenden kurz „Beirat'' genannt, ist von seinem Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung hat Zeit und Ort sowie die Tagesordnung für die anberaumte Sitzung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Einberufung hat unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung gemäß § 13d Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 oder nach Bedarf zu erfolgen und muß den Mitgliedern wenigstens 48 Stunden vor der Sitzung zugehen. Die Einberufung hat schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, mündlich, fernmündlich oder im Wege der Telekopie zu erfolgen.Die Einberufung hat unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung gemäß Paragraph 13 d, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 oder nach Bedarf zu erfolgen und muß den Mitgliedern wenigstens 48 Stunden vor der Sitzung zugehen. Die Einberufung hat schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, mündlich, fernmündlich oder im Wege der Telekopie zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Ohne Einhaltung der im Abs. 2 genannten Frist einberufene Sitzungen des Beirates gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung jedes Mitglied des Beirates oder dessen Stellvertreter Folge leistet oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.Ohne Einhaltung der im Absatz 2, genannten Frist einberufene Sitzungen des Beirates gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung jedes Mitglied des Beirates oder dessen Stellvertreter Folge leistet oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.
(4)Absatz 4,Allfällige Sitzungsunterlagen sind möglichst gleichzeitig mit der Einberufung den Mitgliedern und deren Stellvertretern zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12107582
Alte Dokumentnummer
N6199330586J