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§ 2 PG-GO

Fassungen
20.10.1993 bis 31.05.1996 — BGBl. Nr. 716/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 220.10.199331.05.1996 BGBl. Nr. 716/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.10.1993BGBl. Nr. 716/1993

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

PG-GO

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Einberufung des Beirates

Paragraph 2, (1) Der Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme, im folgenden kurz „Beirat'' genannt, ist von seinem Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung hat Zeit und Ort sowie die Tagesordnung für die anberaumte Sitzung zu enthalten.

  1. Absatz 2,Die Einberufung hat unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung gemäß Paragraph 13 d, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 oder nach Bedarf zu erfolgen und muß den Mitgliedern wenigstens 48 Stunden vor der Sitzung zugehen. Die Einberufung hat schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, mündlich, fernmündlich oder im Wege der Telekopie zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Ohne Einhaltung der im Absatz 2, genannten Frist einberufene Sitzungen des Beirates gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung jedes Mitglied des Beirates oder dessen Stellvertreter Folge leistet oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.
  3. Absatz 4,Allfällige Sitzungsunterlagen sind möglichst gleichzeitig mit der Einberufung den Mitgliedern und deren Stellvertretern zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10008877

Dokumentnummer

NOR12107582

Alte Dokumentnummer

N6199330586J