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§ 3 PG-GO

Fassungen
20.10.1993 bis 31.05.1996 — BGBl. Nr. 716/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 320.10.199331.05.1996 BGBl. Nr. 716/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.10.1993BGBl. Nr. 716/1993

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

PG-GO

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Vertretung eines verhinderten Mitglieds oder des Vorsitzenden

Paragraph 3, (1) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung des Beirates teilzunehmen, hat es unverzüglich für seine Vertretung durch seinen Stellvertreter zu sorgen. Der Stellvertreter hat die Tatsache der Verhinderung des Mitgliedes dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung mitzuteilen und tritt voll in die Rechte des vertretenen Mitgliedes ein.

  1. Absatz 2,Ist der Vorsitzende verhindert, hat seine Aufgaben das vom Bundeskanzler für diesen Fall bestimmte Mitglied wahrzunehmen.

Gesetzesnummer

10008877

Dokumentnummer

NOR12107583

Alte Dokumentnummer

N6199330587J