Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Vertretung eines verhinderten Mitglieds oder des Vorsitzenden
§ 3. (1) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung des Beirates teilzunehmen, hat es unverzüglich für seine Vertretung durch seinen Stellvertreter zu sorgen. Der Stellvertreter hat die Tatsache der Verhinderung des Mitgliedes dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung mitzuteilen und tritt voll in die Rechte des vertretenen Mitgliedes ein.Paragraph 3, (1) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung des Beirates teilzunehmen, hat es unverzüglich für seine Vertretung durch seinen Stellvertreter zu sorgen. Der Stellvertreter hat die Tatsache der Verhinderung des Mitgliedes dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung mitzuteilen und tritt voll in die Rechte des vertretenen Mitgliedes ein.
(2)Absatz 2,Ist der Vorsitzende verhindert, hat seine Aufgaben das vom Bundeskanzler für diesen Fall bestimmte Mitglied wahrzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12107583
Alte Dokumentnummer
N6199330587J