Rechtstracker.at

§ 4 PG-GO

Fassungen
20.10.1993 bis 31.05.1996 — BGBl. Nr. 716/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 420.10.199331.05.1996 BGBl. Nr. 716/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.10.1993BGBl. Nr. 716/1993

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

PG-GO

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Sitzungsverlauf

Paragraph 4, (1) der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung, erteilt in der Reihenfolge der Wortmeldungen den Mitgliedern, Beobachtern und Sachverständigen das Wort und stellt die gefaßten Beschlüsse fest. Er hat für eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung zu sorgen und kann, wenn es für den Fortgang der Beratungen zweckmäßig erscheint, für einzelne Beratungsgegenstände einen Berichterstatter bestellen.

  1. Absatz 2,Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Der Beirat kann beschließen, die Beratung über einzelne Beratungsgegenstände als vertraulich zu erklären.
  2. Absatz 3,Gültige Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Absatz 4,Über Meinungsverschiedenheiten betreffend die Auslegung und die Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende.

Gesetzesnummer

10008877

Dokumentnummer

NOR12107584

Alte Dokumentnummer

N6199330588J