Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Sitzungsverlauf
§ 4. (1) der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung, erteilt in der Reihenfolge der Wortmeldungen den Mitgliedern, Beobachtern und Sachverständigen das Wort und stellt die gefaßten Beschlüsse fest. Er hat für eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung zu sorgen und kann, wenn es für den Fortgang der Beratungen zweckmäßig erscheint, für einzelne Beratungsgegenstände einen Berichterstatter bestellen.Paragraph 4, (1) der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung, erteilt in der Reihenfolge der Wortmeldungen den Mitgliedern, Beobachtern und Sachverständigen das Wort und stellt die gefaßten Beschlüsse fest. Er hat für eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung zu sorgen und kann, wenn es für den Fortgang der Beratungen zweckmäßig erscheint, für einzelne Beratungsgegenstände einen Berichterstatter bestellen.
(2)Absatz 2,Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Der Beirat kann beschließen, die Beratung über einzelne Beratungsgegenstände als vertraulich zu erklären.
(3)Absatz 3,Gültige Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4)Absatz 4,Über Meinungsverschiedenheiten betreffend die Auslegung und die Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende.
Dokumentnummer
NOR12107584
Alte Dokumentnummer
N6199330588J