Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Beobachter und Sachverständige
§ 5. (1) Die Länder, der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund können dem Bundeskanzler jeweils je eine Person namhaft machen, die das Recht hat, als Beobachter an den Sitzungen des Beirates ohne Stimmrecht teilzunehmen.Paragraph 5, (1) Die Länder, der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund können dem Bundeskanzler jeweils je eine Person namhaft machen, die das Recht hat, als Beobachter an den Sitzungen des Beirates ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Für jeden Beobachter kann gleichzeitig ein Stellvertreter namhaft gemacht werden.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende des Beirates hat die Beobachter zu den Sitzungen des Beirates einzuladen. § 2 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 3 Abs. 1 sind anzuwenden.Der Vorsitzende des Beirates hat die Beobachter zu den Sitzungen des Beirates einzuladen. Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 4 sowie Paragraph 3, Absatz eins, sind anzuwenden.
(4)Absatz 4,Wenn es für den Fortgang der Beratungen zweckmäßig erscheint, kann der Vorsitzende Sachverständige aus den im § 13c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 genannten Bereichen zu den Sitzungen des Beirates beiziehen.Wenn es für den Fortgang der Beratungen zweckmäßig erscheint, kann der Vorsitzende Sachverständige aus den im Paragraph 13 c, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 genannten Bereichen zu den Sitzungen des Beirates beiziehen.
Dokumentnummer
NOR12107585
Alte Dokumentnummer
N6199330589J