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§ 5 PG-GO

Fassungen
20.10.1993 bis 31.05.1996 — BGBl. Nr. 716/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 520.10.199331.05.1996 BGBl. Nr. 716/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.10.1993BGBl. Nr. 716/1993

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

PG-GO

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Beobachter und Sachverständige

Paragraph 5, (1) Die Länder, der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund können dem Bundeskanzler jeweils je eine Person namhaft machen, die das Recht hat, als Beobachter an den Sitzungen des Beirates ohne Stimmrecht teilzunehmen.

  1. Absatz 2,Für jeden Beobachter kann gleichzeitig ein Stellvertreter namhaft gemacht werden.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende des Beirates hat die Beobachter zu den Sitzungen des Beirates einzuladen. Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 4 sowie Paragraph 3, Absatz eins, sind anzuwenden.
  3. Absatz 4,Wenn es für den Fortgang der Beratungen zweckmäßig erscheint, kann der Vorsitzende Sachverständige aus den im Paragraph 13 c, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 genannten Bereichen zu den Sitzungen des Beirates beiziehen.

Gesetzesnummer

10008877

Dokumentnummer

NOR12107585

Alte Dokumentnummer

N6199330589J