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§ 6 PG-GO

Fassungen
20.10.1993 bis 31.05.1996 — BGBl. Nr. 716/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 620.10.199331.05.1996 BGBl. Nr. 716/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.10.1993BGBl. Nr. 716/1993

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

PG-GO

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Protokoll

Paragraph 6, (1) Über jede Sitzung des Beirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
  2. Ziffer 2
    die Namen der anwesenden Mitglieder, Beobachter und Sachverständigen,
  3. Ziffer 3
    die Beratungsgegenstände,
  4. Ziffer 4
    eine Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes,
  5. Ziffer 5
    das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen und
  6. Ziffer 6
    die Anträge, Beschlüsse und das zu erstattende Gutachten in wörtlicher Fassung.
  1. Absatz 2,Die Protokollführung obliegt einem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied des Beirates oder einem dem Vorsitzenden beigegebenen Bediensteten des Bundeskanzleramtes, der nicht gleichzeitig ein Mitglied des Beirates ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  2. Absatz 3,Je eine Ausfertigung des Protokolls ist den Mitgliedern nachweislich zuzustellen und den Beobachtern und Sachverständigen zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 48 Stunden nach Zustellung ein Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, Richtigstellungen beantragt. Über die beantragten Richtigstellungen ist in der nächsten Sitzung des Beirates Beschluß zu fassen. Diese Sitzung ist unverzüglich einzuberufen.

Gesetzesnummer

10008877

Dokumentnummer

NOR12107586

Alte Dokumentnummer

N6199330590J