Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Protokoll
§ 6. (1) Über jede Sitzung des Beirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:Paragraph 6, (1) Über jede Sitzung des Beirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
die Namen der anwesenden Mitglieder, Beobachter und Sachverständigen,
die Beratungsgegenstände,
eine Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes,
das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen und
die Anträge, Beschlüsse und das zu erstattende Gutachten in wörtlicher Fassung.
(2)Absatz 2,Die Protokollführung obliegt einem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied des Beirates oder einem dem Vorsitzenden beigegebenen Bediensteten des Bundeskanzleramtes, der nicht gleichzeitig ein Mitglied des Beirates ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Je eine Ausfertigung des Protokolls ist den Mitgliedern nachweislich zuzustellen und den Beobachtern und Sachverständigen zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 48 Stunden nach Zustellung ein Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, Richtigstellungen beantragt. Über die beantragten Richtigstellungen ist in der nächsten Sitzung des Beirates Beschluß zu fassen. Diese Sitzung ist unverzüglich einzuberufen.
Dokumentnummer
NOR12107586
Alte Dokumentnummer
N6199330590J