Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Gutachten des Beirates
§ 7. (1) Das Gutachten des Beirates ist unverzüglich auszufertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.Paragraph 7, (1) Das Gutachten des Beirates ist unverzüglich auszufertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(2)Absatz 2,Das Gutachten ist dem Bundeskanzler längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß § 13d Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Je eine Ausfertigung istDas Gutachten ist dem Bundeskanzler längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Paragraph 13 d, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Je eine Ausfertigung ist
den im § 13d Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 bezeichneten Bundesministerien, Gebietskörperschaften, Gewerkschaften und Interessenvertretungen,den im Paragraph 13 d, Absatz 4, des Pensionsgesetzes 1965 bezeichneten Bundesministerien, Gebietskörperschaften, Gewerkschaften und Interessenvertretungen,
allen Mitgliedern und ihren Stellvertretern,
den Beobachtern und Sachverständigen, die an der Sitzung des Beirates teilgenommen haben, sowie
der Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12107587
Alte Dokumentnummer
N6199330591J