Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 774/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2010Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 31/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2010,
Text
Gliederung der Daten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Daten haben zusätzlich zur Gesamtzahl der Beschäftigten den jeweiligen Frauen- und Männeranteil sowie – mit Ausnahme der in § 2 Z 3 und 4 und § 4 Z 4 und 5 genannten Daten – als weitere Untergliederung den jeweiligen ziffernmäßig und prozentuell aufgeschlüsselten Frauen- und Männeranteil nach Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen und diesen gleichzuhaltenden besoldungsrechtlichen Merkmalen auszuweisen.Die Daten haben zusätzlich zur Gesamtzahl der Beschäftigten den jeweiligen Frauen- und Männeranteil sowie – mit Ausnahme der in Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 und Paragraph 4, Ziffer 4 und 5 genannten Daten – als weitere Untergliederung den jeweiligen ziffernmäßig und prozentuell aufgeschlüsselten Frauen- und Männeranteil nach Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen und diesen gleichzuhaltenden besoldungsrechtlichen Merkmalen auszuweisen.
(2)Absatz 2,Alle Daten sind nach Dienstbehörden aufzugliedern.
Schlagworte
Frauenanteil, Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2023
Dokumentnummer
NOR12107616
Alte Dokumentnummer
N6199330741J