Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 774/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2010Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 31/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2010,
Text
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Alle in den §§ 2, 4 und 5 genannten Daten dürfen im Sinne des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.Alle in den Paragraphen 2, 4 und 5 genannten Daten dürfen im Sinne des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der Berichterstellung gemäß § 53 Abs. 1 B-GBG dürfen die in Abs. 1 genannten Daten an die zuständige Zentralstelle übermittelt werden.Zum Zweck der Berichterstellung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, B-GBG dürfen die in Absatz eins, genannten Daten an die zuständige Zentralstelle übermittelt werden.
(3)Absatz 3,Mit Ausnahme der Angabe von Daten von mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbaren Betroffenen dürfen alle Daten der Berichte gemäß § 53 Abs. 2 B-GBG veröffentlicht werden.Mit Ausnahme der Angabe von Daten von mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbaren Betroffenen dürfen alle Daten der Berichte gemäß Paragraph 53, Absatz 2, B-GBG veröffentlicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2023
Dokumentnummer
NOR12107617
Alte Dokumentnummer
N6199330742J