Kurztitel
Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 352/1994Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/02Anlage eins /, 02
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IAnlage römisch eins
Zum Inkrafttreten vgl. Art. III § 1 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 352/1994Zum Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1994,
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten
(Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 352/1994)(Artikel römisch drei, Paragraph 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1994,)
Text
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZErömisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben im Sinne des § 102 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen und Tagesheimstätten für Kinder und Jugendliche sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben im Sinne des Paragraph 102, unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen und Tagesheimstätten für Kinder und Jugendliche sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
In diesem Sinne sollen alle Unterrichtsgegenstände über die Vermittlung der fachspezifischen Lerninhalte hinaus ihren Beitrag zur Förderung der intellektuellen und sozialen Flexibilität sowie des autonomen Denkens, der sprachlichen Wendigkeit, der Kreativität, Emotionalität und Innovationsfähigkeit leisten und so die Schüler einerseits für die Berufsausübung befähigen und andererseits zur Studierfähigkeit führen.
IIa. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGENrömisch zwei a. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Abschnitt I Z 4 der Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 701/1993 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Bestimmungen nur auf die 4. und 5. Klasse anzuwenden sind und daß weiters von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen in einem Ausmaß von insgesamt vier Wochenstunden in der 4. und 5. Klasse und zwei Wochenstunden in der 5. Klasse abgewichen werden kann.Abschnitt römisch eins Ziffer 4, der Anlage römisch eins dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Bestimmungen nur auf die 4. und 5. Klasse anzuwenden sind und daß weiters von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen in einem Ausmaß von insgesamt vier Wochenstunden in der 4. und 5. Klasse und zwei Wochenstunden in der 5. Klasse abgewichen werden kann.