Rechtstracker.at

Anl. 2/10

Fassungen
01.09.1996 bis 31.08.2006 — BGBl. Nr. 328/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/1001.09.199631.08.2006 BGBl. Nr. 328/1996 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 328/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten

(Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,)

Text

E. FÖRDERUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didaktische Grundsätze:

Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes „Musikerziehung” oder des Lernhilfebereiches im jeweiligen Semester durchgenommenen Lehrstoffs für die Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schüler handelt. Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichts in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden, soll jedoch die Vorbildung der Kollegschüler berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

10008880

Dokumentnummer

NOR12112054

Alte Dokumentnummer

N6199656642J