Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 328/1996Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2/10Anlage 2 /, 10
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten
(Art. III § 2 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 328/1996)(Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,)
Text
E. FÖRDERUNTERRICHT
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didaktische Grundsätze:
Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes „Musikerziehung” oder des Lernhilfebereiches im jeweiligen Semester durchgenommenen Lehrstoffs für die Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schüler handelt. Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichts in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden, soll jedoch die Vorbildung der Kollegschüler berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Dokumentnummer
NOR12112054
Alte Dokumentnummer
N6199656642J