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Anl. 3/1

Fassungen
01.09.1996 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 328/1996 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3/101.09.200331.08.2006 § → § BGBl. II Nr. 283/2003 · aufgehoben
Anl. 3/101.02.199831.08.2003 § → § · 1 Dokument
Anl. 3/101.09.199631.01.1998 § → § BGBl. Nr. 328/1996 · 2 Dokumente
Anl. 3/101.09.199431.01.1998 § → § BGBl. Nr. 352/1994
Anl. 3/101.09.199331.08.1994 BGBl. Nr. 701/1993

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Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 352/1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten

(Artikel römisch drei, Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,)

31. 8. 1996 (1. Semester)

31. 1. 1997 (2. Semester)

31. 8. 1997 (3. Semester)

31. 1. 1998 (4. Semester)

Anlage römisch drei

Text

                                                           Anlage III

                                                           ----------

       LEHRPLAN DES LEHRGANGES ZUR AUSBILDUNG VON ERZIEHERN ZU

                           SONDERERZIEHERN

            (EINSCHLIESSLICH LEHRGÄNGE FÜR BERUFSTÄTIGE)

                           I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

                               Wochenstundenzahl             Lehrver-

                                                              pflich-

     Pflichtgegenstände *2)        Semester                   tungs-

                              1.    2.    3.    4.    Summe   gruppe

---------------------------------------------------------------------

Religion ...................   1     1     1     1       4     (III)

Ausbildungsbereich A

Grundprobleme der Behinder-

  tenpädagogik .............   2     -     -     -       2      II

Mehrfachbehinderungen ......   -     2     -     -       2      II

Biologisch-medizinische

  Grundlagen der Behinderung   2     2     -     -       4      II

Heil- und Sonderpädagogik ..   2     2     2     2       8      II

Aspekte der Entwicklungs-

  psychologie ..............   2     -     -     -       2      II

Aspekte der sozialpädago-

  gischen Soziologie .......   2     -     -     -       2      II

Aspekte der Tiefen-

  psychologie ..............   2     2     -     -       4      II

Probleme der heil- und son-

  derpädagogischen Einrich-

  tungen ...................   -     -     3     3       6      III

Spezielle Rechtskunde ......   -     -     -     1       1      III

Ausbildungsbereich B

Funktionell-therapeutische

  Übungen:

  Kognitives Training ......   -     -     2     2       4      IV

  Bewegungstherapie ........   -     2     1     1       4      IV

  Beschäftigungstherapie ...   1     1     3     -       5      IV

  Musiktherapie ............   1     1     -     2       4      IV

  Rhythmisch-musikalische

    Erziehung ..............   2     2     -     -       4      IV

Logopädie ..................   2     2     -     -       4      IV

Psychologisch-psychothera-

  peutische und verhaltens-

  modifizierende Behand-

  lungsmethoden ............   2     2     -     -       4      III

Methoden der Heil- und

  Sondererziehung ..........   -     -     2     -       2      III

Arbeitsweisen einschlägiger

  Fachkliniken .............   -     -     6     6      12      IV

Spezielle Berufskunde ......   3     3     3     3      12      II

Sonderschulpädagogik .......   -     -     -     1       1      III

Ausbildungsbereich C

Spezielle Heimpraxis *1) ...   6     6     6     6      24      III

                       ----------------------------------------------

Gesamtwochenstundenzahl ....  30    28    29    28     115

                               Wochenstundenzahl             Lehrver-

     Freigegenstände *2)                                      pflich-

                                   Semester                   tungs-

                              1.    2.    3.    4.    Summe   gruppe

---------------------------------------------------------------------

Logopädie ..................   -     -     2     2       4      IV

Rhythmisch-musikalische

  Erziehung ................   -     -     1     1       2      IV

   Unverbindliche Übungen *2)

Gruppendynamisches Seminar .   1     1     1     1       4      IV

Tiefenpsychologisches

  Seminar ..................   -     -     2     -       2      IV

Praxisberatung .............   1     1     1     1       4      V

Aktuelle Fachgebiete .......   1     1     1     1       4    (I-VI)

Spezielle Erste Hilfe ......   2     -     -     -       2      IV

Leibeserziehung ............   -     2     -     -       2    (IV a)

Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere jene, die nur mit einer Wochenstunde ausgeschrieben sind, können auch geblockt geführt werden. Für Unterrichtsgegenstände, in denen unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen sind, können bei Bedarf abwechselnd zwei Lehrer eingesetzt werden, wobei die Semesterwochenstundenzahl beizubehalten ist.

--------------------------------------------------------------------

*1) Als Blockpraktikum abzuhalten.

*2) Zur Erlassung schulautonomer Lehrpläne siehe Abschnitt römisch zwei a.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

10008880

Dokumentnummer

NOR12108849

Alte Dokumentnummer

N6199437654J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 328/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003danach: BGBl. II Nr. 283/2003

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten

(Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,)

Text

                                                         Anlage III

                                                        ------------

LEHRPLAN DES LEHRGANGES ZUR AUSBILDUNG

VON ERZIEHERN ZU SONDERERZIEHERN

(EINSCHLIESSLICH LEHRGÄNGE FÜR BERUFSTÄTIGE)

römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Ziffer eins
    Art und Gliederung des Lehrplans

Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.

  1. Ziffer 2
    Unterrichtsprinzipien

Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.

  1. Ziffer 3
    Unterrichtsplanung

Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.

  1. Ziffer 4
    Schulautonome Lehrplanbestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lehr- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf einer an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

In diesem Sinne können - ausgenommen im Pflichtgegenstand „Religion“ - durch schulautonome Lehrplanbestimmungen abweichend von der Stundentafel und von der Lehrstoffumschreibung in den einzelnen Pflichtgegenständen Verschiebungen der Anzahl der Semesterwochenstunden und Lehrinhalte allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen sowie seminaristische Unterrichtsformen und Blockungen vorgesehen werden. Des weiteren können, bei gleichzeitiger Herabsetzung von schon bestehenden Pflichtgegenständen, zusätzliche Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen geschaffen werden. Die gänzliche Streichung eines in der Stundentafel vorgesehenen Pflichtgegenstandes ist unzulässig. Die Summe der Wochenstunden in den einzelnen Semestern darf hiebei um höchstens zwei Wochenstunden gegenüber der in der Stundentafel vorgesehenen Summe der Wochenstunden pro Semester abweichen. Die Summe der Pflichtgegenstände (einschließlich allfälliger verbindlicher Übungen) darf die im Abschnitt römisch vier (Stundentafel) ausgewiesenen Gesamtwochenstunden nicht überschreiten.

Darüber hinaus kann die Ausbildungsdauer des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern für Berufstätige um bis zu zwei Semester verlängert werden; diesfalls sind vorbehaltlich der sonstigen Möglichkeiten der schulautonomen Gestaltung des Lehrplanes jedenfalls die Wochenstunden und die Lehrstoffe auf die einzelnen Semester aufzuteilen. An dem Lehrgang zur Ausbildung von Sondererziehern für Berufstätige kann der Unterricht in geblockter Form angeboten werden.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen festgelegt werden, wobei das Bildungsziel des Lehrganges zur Ausbildung von Sondererziehern, besondere einschlägige Interessen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes zu beachten sind.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen im Bereich der Pflichtgegenstände vorgenommen werden oder in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß in einzelnen Unterrichtsgegenständen vorgesehen wird als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden.

In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung:

  1. Ziffer eins
    Auf die Bildungsaufgabe des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern ist Bedacht zu nehmen.
  2. Ziffer 2
    Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.
  3. Ziffer 3
    Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.
  4. Ziffer 4
    Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem
Charakter kommt der Unterordnung unter das Bildungsziel des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern besondere Bedeutung zu.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

10008880

Dokumentnummer

NOR12112055

Alte Dokumentnummer

N6199656643J