Rechtstracker.at

Anl. 3/8

Fassungen
01.09.1996 bis 31.08.2006 — BGBl. Nr. 328/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3/801.09.199631.08.2006 BGBl. Nr. 328/1996 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 328/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten

(Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,)

Text

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erweiterung und Vertiefung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Erhöhung der Fachkompetenz der Schüler bei der Bewältigung spezieller heil- und sonderpädagogischer Berufsaufgaben.

Lehrstoff:

PRAXISBERATUNG/SUPERVISION

  1. Ziffer eins
    bis 4. Semester:

Reflexion und Analyse von in der Praxis aufgetretenen Fragen und Problemen; Entwicklung von möglichen Lösungsstrategien bzw. - modellen.

GRUPPENDYNAMISCHES SEMINAR

  1. Ziffer eins
    bis 4. Semester:

Arbeit in der Selbsterfahrungsgruppe zur Reflexion der Berufsmotivation, zur Verbesserung der Gesprächs-, Zuhör- und Teamfähigkeit, zur Erhöhung der Konfliktlösungskompetenz ua.

TIEFENPSYCHOLOGISCHES SEMINAR

  1. Ziffer 3
    und 4. Semester:

Verstehen, Deuten und Analysieren konkreter Fallbeispiele aus tiefenpsychologischer Sicht; Erarbeitung von Vorschlägen für therapeutische Konzepte ua.

SPEZIELLE ERSTE HILFE

  1. Ziffer eins
    Semester:

Erwerb der Fähigkeit, behinderten Menschen verschiedener Behinderungsarten rasch und sicher

Erste Hilfe leisten zu können.

SPEZIELLE LEIBESERZIEHUNG

  1. Ziffer 2
    Semester:

Ausgewählte Übungen, die geeignet sind, psychomotorische Störungen auszugleichen bzw. den durch etwaige Behinderungen gegebenen Bewegungsumfang zu erweitern; Auswahl und Einsatz von Behelfsgeräten; behindertengerechte Hilfestellung; Rettungsschwimmen ua.

Didaktische Grundsätze:

Um dem Schüler optimale Übungsgelegenheiten zu bieten, sind die Unverbindlichen Übungen in seminaristischer Form durchzuführen.

Querverbindungen zu den entsprechenden Pflichtgegenständen sind herzustellen und zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

10008880

Dokumentnummer

NOR12112062

Alte Dokumentnummer

N6199656650J