Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anpassungsfaktor für 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 823/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 1994 mit 1,025 festgesetzt; die Anpassungsfaktormeßzahl und die Anpassungsrichtwertmeßzahl werden für das Jahr 1994 mit 106,60 festgesetzt.Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den Paragraphen 108 g und 108 h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 1994 mit 1,025 festgesetzt; die Anpassungsfaktormeßzahl und die Anpassungsrichtwertmeßzahl werden für das Jahr 1994 mit 106,60 festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018
Dokumentnummer
NOR12107652
Alte Dokumentnummer
N6199331221J