Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Berechnung der Pension nach einem bilateralen Abkommen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wird nach einem bilateralen Abkommen vorgesehen, dass die österreichische Pension in jenen Fällen, in denen ein Anspruch nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten besteht, nach dem dafür vorgesehenen nationalen Recht zu berechnen ist, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung unter Anwendung der Verordnung in der für Österreich am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen Fassung zu berechnen, wobei die Versicherungszeiten des jeweiligen anderen Vertragsstaates wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu berücksichtigen sind.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.Abweichend von Absatz eins, sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40134501