Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feststellung der Ausgleichstaxe für 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
§ 2. Die Höhe der gemäß 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu gewährleistenden Prämie beträgt für das Kalenderjahr 1994 für jeden über die Pflichtzahl hinaus oder von einem nicht einstellungspflichtigen Dienstgeber beschäftigten begünstigten Behinderten monatlich 846 Schilling. Paragraph 2, Die Höhe der gemäß 9a Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes zu gewährleistenden Prämie beträgt für das Kalenderjahr 1994 für jeden über die Pflichtzahl hinaus oder von einem nicht einstellungspflichtigen Dienstgeber beschäftigten begünstigten Behinderten monatlich 846 Schilling.
Dokumentnummer
NOR12108391
Alte Dokumentnummer
N6199433527J