Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Arbeiten an bestehenden Bauwerken
§ 12.Paragraph 12,
Vor dem Beginn von Bauarbeiten an bestehenden Bauwerken sind jene Bauwerks- oder Baukonstruktionsteile, auf die sich diese Arbeiten erstrecken oder die durch diese beeinflußt werden, durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit zu prüfen. Sind Standsicherheit und Tragfähigkeit nicht ausreichend gewährleistet, darf erst nach Durchführung der notwendigen Sicherungen mit den Arbeiten begonnen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR12108442
Alte Dokumentnummer
N6199436410J