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§ 121 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.2004 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12101.01.199531.07.2004 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Feuerarbeiten

Paragraph 121, (1) Feuerarbeiten sind funkenbildende Arbeiten, Arbeiten mit offenen Flammen oder Arbeiten, bei denen ein Erglühen von Teilen oder Funkenbildung eintreten kann.

  1. Absatz 2,Bei Durchführung von Feuerarbeiten in und an Betriebseinrichtungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins,, die brandgefährliche Stoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich solche Stoffe ansammeln können, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Solche Schutzmaßnahmen sind insbesondere Sperren aller Zuleitungen, ausreichendes Durchlüften, Drucklosmachen oder Entleeren, Öffnen der Verschlüsse unter Vermeidung von Funkenbildung, Entfernen allenfalls vorhandener Rückstände, gründliches Spülen mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas.
  2. Absatz 3,Bei Feuerarbeiten muß für eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung gesorgt sein. Gasflaschen müssen außerhalb der Betriebseinrichtung verbleiben.
  3. Absatz 4,Feuerarbeiten an Fässern, Kanistern und ähnlichen Behältern, von denen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sie brandgefährliche Arbeitsstoffe enthalten haben, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Behälter mit Wasser oder Inertgas vollständig gefüllt sind.

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108551

Alte Dokumentnummer

N6199436519J