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§ 124 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12401.01.199530.06.2006 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeiten mit Asbest

Paragraph 124, (1) Die Verwendung von Asbest ist nicht zulässig, soweit nicht eine Ausnahme nach der Asbestverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990,, besteht.

  1. Absatz 2,Bauteile aus Asbestzement dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Feinstaub möglichst vermeidenden Arbeitsgeräten, oder mit Arbeitsgeräten, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsgeräten, die im Naßverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.
  2. Absatz 3,Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden. Ist das Entstehen von Bruchstücken unvermeidlich, sind diese in reißfesten Behältern, wie Säcken, zu sammeln und ohne Staubentwicklung abzutransportieren.
  3. Absatz 4,Vor der Durchführung von Arbeiten an mit Spritzasbest oder sonstigen schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen, wie bei Abtrage- oder Sanierungsarbeiten, ist von einer fachkundigen Person ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen, in dem der Arbeitsablauf, die Baustelleneinrichtung und die Arbeitsdurchführung sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden.
  4. Absatz 5,Bei Arbeiten nach Absatz 4, ist der Arbeitsbereich abzugrenzen, entsprechende Warnschilder sind aufzustellen. Der Arbeitsbereich ist dicht abzuschotten und darf, mit Ausnahme von Arbeiten geringen Umfangs, bei denen jede Berührung der asbesthaltigen Bauteile vermieden ist, nur über eine Schleusenanlage betreten werden.
  5. Absatz 6,Bei Arbeiten nach Absatz 4, sind die beschichteten Bauteile vor dem Abtragen mit Wasser zu durchfeuchten und während des Abtragens feucht zu halten. Die entstehenden Stäube sind möglichst unmittelbar an der Entstehungsstelle mittels geeigneter Geräte abzusaugen. Im Arbeitsbereich ist ein Unterdruck von mindestens 20 Pa aufrechzuerhalten. Die Raumluft ist aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.
  6. Absatz 7,Die mit den Abtrage- oder Sanierungsarbeiten nach Absatz 4, beschäftigten Arbeitnehmer müssen
    1. Ziffer eins
      mit Frischluftgeräten oder motorunterstützten Filtergeräten mit geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken,
    2. Ziffer 2
      mit einteiligen Schutzanzügen mit Kapuze,
    3. Ziffer 3
      mit Schutzhandschuhen, und
    4. Ziffer 4
      mit Gummistiefeln oder Überschuhen
    ausgerüstet sein.
  7. Absatz 8,Nach Beendigung der Arbeiten nach Absatz 4, ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens fünf Arbeitnehmer die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.
  8. Absatz 9,Absatz 5 bis 8 gilt nicht für Arbeiten geringen Umfangs, bei denen jede Berührung der asbesthaltigen Bauteile vermieden ist.

Schlagworte

Abtragearbeit, Arbeitsbereich

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108554

Alte Dokumentnummer

N6199436522J