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§ 136 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13601.01.199530.06.2000 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfung von Kranen, Winden, Hub- und Zuggeräten

Paragraph 136, (1) Krane sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung (Paragraph 151, Absatz 3,) zu unterziehen.

  1. Absatz 2,Krane sind nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle einer Abnahmeprüfung, darüber hinaus mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung nach jeder Aufstellung und die jährlich wiederkehrenden Prüfungen sind von den im Paragraph 151, Absatz 5, genannten Personen, von technischen Büros einschlägiger Fachrichtung, oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Krane sind nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit zu überprüfen.
  2. Absatz 3,Zum Transport von Arbeits- und Rettungskörben vorgesehene Krane, einschließlich der Fahrzeugkrane und hydraulischen Ladekrane, sind mindestens einmal jährlich im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung gemäß Paragraph 151, Absatz 5, auch dahingehend zu prüfen, ob sie für den Transport solcher Körbe geeignet sind.
  3. Absatz 4,Winden, Hub- und Zuggeräte sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme einer Prüfung (Paragraph 151, Absatz 4,) zu unterziehen. Diese Prüfung hat insbesondere den Standsicherheitsnachweis und eine Belastungsprüfung zu umfassen. Diese Hebezeuge sind ferner nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle, sowie in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151, Absatz 6,) zu unterziehen.
  4. Absatz 5,Über Prüfungen gemäß Absatz eins bis 4 sind Vormerke zu führen.

Anmerkung

Die Änderungen erfolgen durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 450/1995.

Schlagworte

Hubgerät, Arbeitskorb

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108025

Alte Dokumentnummer

N6199413860A