Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 136Paragraph 136
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Prüfung von Kranen, Winden, Hub- und Zuggeräten
§ 136. (1) Krane sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 3) zu unterziehen.Paragraph 136, (1) Krane sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung (Paragraph 151, Absatz 3,) zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Krane sind nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle einer Abnahmeprüfung, darüber hinaus mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung nach jeder Aufstellung und die jährlich wiederkehrenden Prüfungen sind von den im § 151 Abs. 5 genannten Personen, von technischen Büros einschlägiger Fachrichtung, oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Krane sind nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit zu überprüfen.Krane sind nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle einer Abnahmeprüfung, darüber hinaus mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung nach jeder Aufstellung und die jährlich wiederkehrenden Prüfungen sind von den im Paragraph 151, Absatz 5, genannten Personen, von technischen Büros einschlägiger Fachrichtung, oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Krane sind nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Zum Transport von Arbeits- und Rettungskörben vorgesehene Krane, einschließlich der Fahrzeugkrane und hydraulischen Ladekrane, sind mindestens einmal jährlich im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung gemäß § 151 Abs. 5 auch dahingehend zu prüfen, ob sie für den Transport solcher Körbe geeignet sind.Zum Transport von Arbeits- und Rettungskörben vorgesehene Krane, einschließlich der Fahrzeugkrane und hydraulischen Ladekrane, sind mindestens einmal jährlich im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung gemäß Paragraph 151, Absatz 5, auch dahingehend zu prüfen, ob sie für den Transport solcher Körbe geeignet sind.
(4)Absatz 4,Winden, Hub- und Zuggeräte sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme einer Prüfung (§ 151 Abs. 4) zu unterziehen. Diese Prüfung hat insbesondere den Standsicherheitsnachweis und eine Belastungsprüfung zu umfassen. Diese Hebezeuge sind ferner nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle, sowie in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen.Winden, Hub- und Zuggeräte sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme einer Prüfung (Paragraph 151, Absatz 4,) zu unterziehen. Diese Prüfung hat insbesondere den Standsicherheitsnachweis und eine Belastungsprüfung zu umfassen. Diese Hebezeuge sind ferner nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle, sowie in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151, Absatz 6,) zu unterziehen.
(5)Absatz 5,Über Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 4 sind Vormerke zu führen.Über Prüfungen gemäß Absatz eins bis 4 sind Vormerke zu führen.
Anmerkung
Die Änderungen erfolgen durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 450/1995.
Schlagworte
Hubgerät, Arbeitskorb
Dokumentnummer
NOR12108025
Alte Dokumentnummer
N6199413860A