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§ 137 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13701.01.199530.06.2000 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeits- und Rettungskörbe für Krane

Paragraph 137, (1) Mit Kranen beförderte Arbeitskörbe dürfen nur zum Erreichen von und zum Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen verwendet werden. Die Fläche, auf die der Arbeitskorb abgestellt wird, muß ein gefahrloses Ein- und Aussteigen ermöglichen. In Arbeitskörben darf nur das für die Arbeit notwendige Material und Werkzeug mitgenommen werden. Es ist Vorsorge zu treffen, daß bei Energieausfall eine sichere Bergung der im Arbeitskorb befindlichen Personen erfolgen kann.

  1. Absatz 2,Arbeitskörbe dürfen nur mit Krananlagen verwendet werden, die einen Transport des Korbes mit einer Geschwindigkeit von 0,50 m/s oder weniger ermöglichen. Arbeitskörbe dürfen nur mit nach Paragraph 136, Absatz 3, besonders geprüften Kranen verwendet werden. Diese Krane müssen für eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5fachen der zulässigen Gesamtlast, bestehend aus der Last des Arbeitskorbes und der Nutzlast, bemessen sein und eine mindestens zweifache Sicherheit gegen Kippen aufweisen.
  2. Absatz 3,Anschlagmittel sind mit den Arbeitskörben derart zu verbinden, daß die Verbindung nur mittels Werkzeug gelöst werden kann. Sie müssen zum Einhängen in den Kranhaken in einem Ring oder in einem gleichwertigen Element zusammengefaßt sein. Der Neigungswinkel der Anschlagmittel gegenüber der Lotrechten darf 45 Grad nicht überschreiten.

Anschlagmittel für Arbeitskörbe dürfen nicht zum Anschlagen von Lasten verwendet werden.

  1. Absatz 4,Drahtseilverbindungen müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen müssen der Spleiß oder die Preßhülse verwendet werden. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist verboten. Lasthaken müssen Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Arbeitskorbes haben.
  2. Absatz 5,Der Einsatz des Arbeitskorbes darf nur von der Aufsichtsperson angeordnet werden. Der Einsatz darf erst angeordnet werden, wenn die Prüfungen nach Paragraph 138, durchgeführt und der ordnungsgemäße Zustand festgestellt wurde.
  3. Absatz 6,Im Arbeitskorb dürfen nur geeignete und entsprechend unterwiesene Personen befördert werden. Sie müssen sich gegen Absturz mit einem Sicherheitsgeschirr sichern, wenn die Gefahr eines unbeabsichtigten Kippens und Herausfallens besteht.
  4. Absatz 7,Als Kranführer dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraphen 3 und 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, verfügen. Der Kranführer hat darauf zu achten, daß die für den Arbeitskorb zulässige Personenzahl und die zulässige Nutzlast nicht überschritten werden. Er darf den Arbeitskorb nur mit einer solchen Geschwindigkeit bewegen, daß Personen nicht gefährdet werden, keinesfalls mit mehr als 0,50 m/s. Kann der Arbeitskorb vom Kranführer nicht bei allen Bewegungen beobachtet werden, müssen zusätzlich unterwiesene Personen zur Einweisung herangezogen werden, die aus einer guten Sichtposition mit Handzeichen nach den Regeln der Technik oder über ein Sprechfunkgerät die entsprechenden Anweisungen geben.
  5. Absatz 8,Arbeitskörbe sind erforderlichenfalls durch Leitseile zu führen. Bei Gewitter und bei Windstärke, durch die ein gefahrbringendes Pendeln des Arbeitskorbes verursacht wird, ist die Verwendung des Arbeitskorbes nicht zulässig.
  6. Absatz 9,Rettungskörbe dürfen im Regelfall nur zum Abtransport von verletzten Personen verwendet werden. Rettungskörbe dürfen in Ausnahmefällen zum Erreichen von und zum Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen verwendet werden, in diesem Fall gilt Absatz eins bis 8. Bei der Verwendung zum Abtransport von Verletzten gilt Absatz eins, 7 und 8,

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108567

Alte Dokumentnummer

N6199436535J