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§ 138 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13801.01.199530.06.2000 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 138

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfung von Arbeits- und Rettungskörben

Paragraph 138, (1) Arbeitskörbe, einschließlich der dazugehörigen Anschlagmittel und Befestigungen, sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung (Paragraph 151, Absatz 3,) zu unterziehen. Überdies sind diese Körbe in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151, Absatz 5,) zu unterziehen.

  1. Absatz 2,Überdies muß täglich vor jeder Verwendung der Arbeitskorb und seine Aufhängung, insbesondere der ordnungsgemäße Zustand des Korbes, der Anschlagmittel und der Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlagmittels sowie der einwandfreie Sitz des Anschlagmittels im Lastaufnahmemittel von der Aufsichtsperson oder vom gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bestellten Arbeitnehmer geprüft werden.
  2. Absatz 3,Weiters müssen täglich vor jeder Verwendung des Arbeitskorbes insbesondere die ordnungsgemäße Funktion der Bremsen, Endschalter und sämtliche Arbeitsbewegungen des Kranes von einer Person, die den Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß Paragraphen 3 und 7 Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, besitzt, geprüft werden.
  3. Absatz 4,Für Rettungskörbe gilt Absatz eins,, bei Verwendung als Arbeitskorb (Paragraph 137, Absatz 9,) gilt auch Absatz 2 und 3,
  4. Absatz 5,Über Prüfungen gemäß Absatz eins, sind Vormerke zu führen.

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108568

Alte Dokumentnummer

N6199436536J