Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 138Paragraph 138
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Prüfung von Arbeits- und Rettungskörben
§ 138. (1) Arbeitskörbe, einschließlich der dazugehörigen Anschlagmittel und Befestigungen, sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 3) zu unterziehen. Überdies sind diese Körbe in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 5) zu unterziehen.Paragraph 138, (1) Arbeitskörbe, einschließlich der dazugehörigen Anschlagmittel und Befestigungen, sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung (Paragraph 151, Absatz 3,) zu unterziehen. Überdies sind diese Körbe in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151, Absatz 5,) zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Überdies muß täglich vor jeder Verwendung der Arbeitskorb und seine Aufhängung, insbesondere der ordnungsgemäße Zustand des Korbes, der Anschlagmittel und der Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlagmittels sowie der einwandfreie Sitz des Anschlagmittels im Lastaufnahmemittel von der Aufsichtsperson oder vom gemäß § 4 Abs. 3 bestellten Arbeitnehmer geprüft werden.Überdies muß täglich vor jeder Verwendung der Arbeitskorb und seine Aufhängung, insbesondere der ordnungsgemäße Zustand des Korbes, der Anschlagmittel und der Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlagmittels sowie der einwandfreie Sitz des Anschlagmittels im Lastaufnahmemittel von der Aufsichtsperson oder vom gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bestellten Arbeitnehmer geprüft werden.
(3)Absatz 3,Weiters müssen täglich vor jeder Verwendung des Arbeitskorbes insbesondere die ordnungsgemäße Funktion der Bremsen, Endschalter und sämtliche Arbeitsbewegungen des Kranes von einer Person, die den Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß §§ 3 und 7 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975, in der jeweils geltenden Fassung, besitzt, geprüft werden.Weiters müssen täglich vor jeder Verwendung des Arbeitskorbes insbesondere die ordnungsgemäße Funktion der Bremsen, Endschalter und sämtliche Arbeitsbewegungen des Kranes von einer Person, die den Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß Paragraphen 3 und 7 Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, besitzt, geprüft werden. (4)Absatz 4,Für Rettungskörbe gilt Abs. 1, bei Verwendung als Arbeitskorb (§ 137 Abs. 9) gilt auch Abs. 2 und 3.Für Rettungskörbe gilt Absatz eins,, bei Verwendung als Arbeitskorb (Paragraph 137, Absatz 9,) gilt auch Absatz 2 und 3,
(5)Absatz 5,Über Prüfungen gemäß Abs. 1 sind Vormerke zu führen.Über Prüfungen gemäß Absatz eins, sind Vormerke zu führen.
Dokumentnummer
NOR12108568
Alte Dokumentnummer
N6199436536J