Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 142Paragraph 142
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
21. ABSCHNITT
Arbeiten mit Fahrzeugen, Maschinen und Geräten
Allgemeine Bestimmungen über Fahrzeuge
§ 142.Paragraph 142,
(1)Absatz eins,Als Fahrzeuge im Sinne dieses Abschnittes gelten durch Energieumwandlung angetriebene (motorkraftbetriebene), nicht schienengebundene Landfahrzeuge sowie Anhänger, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind, von diesen Fahrzeugen gezogen zu werden. Als Fahrzeug gilt auch der fahrzeugtechnische Teil von Maschinen und Geräten, sofern dieser selbstfahrend oder mit Hilfe eines anderen Fahrzeuges verfahrbar ist.
(2)Absatz 2,Sind Fahrzeuge für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht geeignet, muß in der Bedienungsanleitung auf diese Verwendungsbeschränkung hingewiesen werden. Sofern zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Fahrzeugen besondere Regeln zu beachten sind, müssen besondere Betriebsanweisungen aufgestellt werden.
(3)Absatz 3,Fahrzeuge sind, soweit nicht eine Überprüfung oder Begutachtung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) notwendig ist, mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.Fahrzeuge sind, soweit nicht eine Überprüfung oder Begutachtung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) notwendig ist, mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151, Absatz 6,) zu unterziehen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(4)Absatz 4,Die Bauart von Fahrzeugen muß gewährleisten, daß der Lenker von seinem Platz aus alle Verkehrs- und Arbeitsvorgänge, auch neben und hinter dem Fahrzeug, beobachten kann. Erforderlichenfalls sind entsprechend große Spiegel anzubringen.
(5)Absatz 5,Lenkerplätze von Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich, soweit dies aufgrund der Einsatzbedingungen oder der Arbeitsweise erforderlich ist, in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden. Das Lenkerhaus muß mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.
Schlagworte
Verkehrsvorgang
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR12108572
Alte Dokumentnummer
N6199436540J