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§ 142 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14201.01.199530.06.2000 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 142

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

21. ABSCHNITT

Arbeiten mit Fahrzeugen, Maschinen und Geräten

Allgemeine Bestimmungen über Fahrzeuge

Paragraph 142,

  1. Absatz eins,Als Fahrzeuge im Sinne dieses Abschnittes gelten durch Energieumwandlung angetriebene (motorkraftbetriebene), nicht schienengebundene Landfahrzeuge sowie Anhänger, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind, von diesen Fahrzeugen gezogen zu werden. Als Fahrzeug gilt auch der fahrzeugtechnische Teil von Maschinen und Geräten, sofern dieser selbstfahrend oder mit Hilfe eines anderen Fahrzeuges verfahrbar ist.
  2. Absatz 2,Sind Fahrzeuge für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht geeignet, muß in der Bedienungsanleitung auf diese Verwendungsbeschränkung hingewiesen werden. Sofern zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Fahrzeugen besondere Regeln zu beachten sind, müssen besondere Betriebsanweisungen aufgestellt werden.
  3. Absatz 3,Fahrzeuge sind, soweit nicht eine Überprüfung oder Begutachtung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) notwendig ist, mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151, Absatz 6,) zu unterziehen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.
  4. Absatz 4,Die Bauart von Fahrzeugen muß gewährleisten, daß der Lenker von seinem Platz aus alle Verkehrs- und Arbeitsvorgänge, auch neben und hinter dem Fahrzeug, beobachten kann. Erforderlichenfalls sind entsprechend große Spiegel anzubringen.
  5. Absatz 5,Lenkerplätze von Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich, soweit dies aufgrund der Einsatzbedingungen oder der Arbeitsweise erforderlich ist, in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden. Das Lenkerhaus muß mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.

Schlagworte

Verkehrsvorgang

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108572

Alte Dokumentnummer

N6199436540J