Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 143Paragraph 143
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Betrieb von Fahrzeugen
§ 143. (1) Die Betriebsanleitungen des Fahrzeugherstellers müssen den Lenkern der Fahrzeuge und erforderlichenfalls den auf der Baustelle Beschäftigten bekanntgegeben und von diesen befolgt werden.Paragraph 143, (1) Die Betriebsanleitungen des Fahrzeugherstellers müssen den Lenkern der Fahrzeuge und erforderlichenfalls den auf der Baustelle Beschäftigten bekanntgegeben und von diesen befolgt werden.
(2)Absatz 2,Der Lenker des Fahrzeuges hat die Wirksamkeit der Betätigungs-, Warn- und Sicherheitseinrichtungen täglich vor Inbetriebnahme zu prüfen. Ferner hat er den Zustand des Fahrzeuges auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren und festgestellte Mängel der Aufsichtsperson, bei Fahrerwechsel auch dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Lenker des Fahrzeuges den Betrieb einzustellen. Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, müssen der Lenker und der Beifahrer während des Betriebes den Sicherheitsgurt benutzen.
(3)Absatz 3,Vor dem Rückwärtsfahren hat der Fahrer sich zu vergewissern, daß Personen nicht gefährdet werden können. Erforderlichenfalls hat sich der Lenker durch eine geeignete Person einweisen zu lassen. Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und den in Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten. Einweiser dürfen während des Einweisens keine andere Tätigkeit ausführen.
(4)Absatz 4,Der Lenker darf das Fahrzeug erst verlassen, nachdem es gegen unbeabsichtigtes Bewegen und gegen unbefugte Inbetriebnahme gesichert ist.
(5)Absatz 5,Zum Kuppeln von Fahrzeugen sind die dafür vorgesehenen Einrichtungen zu verwenden.
Schlagworte
Betätigungseinrichtung, Warneinrichtung
Dokumentnummer
NOR12108573
Alte Dokumentnummer
N6199436541J