Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 152Paragraph 152
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Prüfung
§ 152. Soweit nicht im I. und II. Hauptstück besondere Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, sind Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine fachkundige Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Paragraph 152, Soweit nicht im römisch eins. und römisch zwei. Hauptstück besondere Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, sind Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine fachkundige Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Dokumentnummer
NOR12108582
Alte Dokumentnummer
N6199436550J