Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2009Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung auf Baustellen
§ 3a.Paragraph 3 a,
Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 ASchG genannten Grundsätze der Gefahrenverhütung angewendet werden, insbesondere in Bezug auf Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die in Paragraph 7, ASchG genannten Grundsätze der Gefahrenverhütung angewendet werden, insbesondere in Bezug auf
die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle;
die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder Verkehrszonen;
die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien;
die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen beeinträchtigen können, auszuschalten;
die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt;
die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien;
die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt;
die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle,
die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber/innen und Selbständigen,
die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR40109044