Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Aufenthaltsräume in Unterkünften
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,In jeder Unterkunft muß ein Aufenthaltsraum eingerichtet sein.
(2)Absatz 2,Aufenthaltsräume in Unterkünften müssen ins Freie führende öffenbare Fenster besitzen. Die Gesamtfläche der Fenster muß mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche der Räume betragen. Fenster müssen kippbar eingerichtet sein.
(3)Absatz 3,Aufenthaltsräume müssen mit Sitzgelegenheiten und Tischflächen entsprechend § 36 Abs. 5 eingerichtet sein.Aufenthaltsräume müssen mit Sitzgelegenheiten und Tischflächen entsprechend Paragraph 36, Absatz 5, eingerichtet sein.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR12108470
Alte Dokumentnummer
N6199436438J