Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verwendungszweck von Gerüsten
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Sofern nachstehend nicht anders bestimmt ist, darf jedes Gerüst im Rahmen seiner gemäß § 56 nachgewiesenen Belastbarkeit als Schutzgerüst (§ 59) und als Arbeitsgerüst (§ 58) für alle Arbeiten verwendet werden.Sofern nachstehend nicht anders bestimmt ist, darf jedes Gerüst im Rahmen seiner gemäß Paragraph 56, nachgewiesenen Belastbarkeit als Schutzgerüst (Paragraph 59,) und als Arbeitsgerüst (Paragraph 58,) für alle Arbeiten verwendet werden.
(2)Absatz 2,Folgende Gerüste dürfen ausschließlich für Arbeiten verwendet werden, die nur geringe Mengen von Bau- und Werkstoffen erfordern, wie Reinigungs-, Instandhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten, Spengler-, Maler- und Anstreicherarbeiten:
einfache Leitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste gemäß § 64 Abs. 4, bei denen der Gerüstbelag auf den Sprossen der Gerüstleitern aufliegt,einfache Leitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste gemäß Paragraph 64, Absatz 4,, bei denen der Gerüstbelag auf den Sprossen der Gerüstleitern aufliegt,
Hängegerüste, die an Seilen oder Ketten hängen und keiner der Arbeitsmittelverordnung, AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, entsprechenden Abnahmeprüfung unterzogen wurden.Hängegerüste, die an Seilen oder Ketten hängen und keiner der Arbeitsmittelverordnung, AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, entsprechenden Abnahmeprüfung unterzogen wurden.
(3)Absatz 3,Behelfsgerüste (§ 73) dürfen nur für kurzfristige Arbeiten gemäß Abs. 2 verwendet werden.Behelfsgerüste (Paragraph 73,) dürfen nur für kurzfristige Arbeiten gemäß Absatz 2, verwendet werden.
(4)Absatz 4,Folgende Gerüste dürfen nur für Arbeiten nach Abs. 2 und für Fassadenherstellungsarbeiten, bei denen keine schweren Bau- und Werkstoffe erforderlich sind, wie Verputz-, Beschichtungs- und Verkleidungsarbeiten, verwendet werden:Folgende Gerüste dürfen nur für Arbeiten nach Absatz 2 und für Fassadenherstellungsarbeiten, bei denen keine schweren Bau- und Werkstoffe erforderlich sind, wie Verputz-, Beschichtungs- und Verkleidungsarbeiten, verwendet werden:
Konsolleitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste gemäß § 64 Abs. 4, bei denen der Gerüstbelag auf stählernen Konsolen, bestehend aus Konsolenstäben und Konsolenstützen, aufliegt,Konsolleitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste gemäß Paragraph 64, Absatz 4,, bei denen der Gerüstbelag auf stählernen Konsolen, bestehend aus Konsolenstäben und Konsolenstützen, aufliegt,
einreihige Metallgerüste,
Bockgerüste aus abgebundenen Holzböcken und Bockgerüste, deren Böcke aus Metallbeinen und hölzernen Querträgern bestehen,
Konsolgerüste, die mittels einbetonierter Schlaufen befestigt sind.
(5)Absatz 5,Konsolgerüste für den Schornsteinbau dürfen für das Errichten, Instandsetzen und Abtragen von Schornsteinen verwendet werden.
(6)Absatz 6,Für Mauer-, Beton-, Steinmetz-, sowie für Versetz- und Montagearbeiten mit schweren Bauteilen dürfen die in den Abs. 2 bis 4 genannten Gerüste nur verwendet werden, wenn ein statischer Nachweis gemäß § 56 Abs. 3 erbracht wird.Für Mauer-, Beton-, Steinmetz-, sowie für Versetz- und Montagearbeiten mit schweren Bauteilen dürfen die in den Absatz 2 bis 4 genannten Gerüste nur verwendet werden, wenn ein statischer Nachweis gemäß Paragraph 56, Absatz 3, erbracht wird.
Schlagworte
Baustoff, Reinigungsarbeit, Instandhaltungsarbeit, Spenglerarbeit,
Malerarbeit, Verputzarbeit, Beschichtungsarbeit, Mauerarbeit,
Betonarbeit, Steinmetzarbeit, Versetzarbeit
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR40034946