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§ 63 BauV

Fassungen
ab 10.08.2002 — BGBl. II Nr. 313/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63 heute10.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 313/2002
§ 6301.01.199509.08.2002 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

10.08.2002BGBl. II Nr. 313/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verwendungszweck von Gerüsten

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Sofern nachstehend nicht anders bestimmt ist, darf jedes Gerüst im Rahmen seiner gemäß Paragraph 56, nachgewiesenen Belastbarkeit als Schutzgerüst (Paragraph 59,) und als Arbeitsgerüst (Paragraph 58,) für alle Arbeiten verwendet werden.
  2. Absatz 2,Folgende Gerüste dürfen ausschließlich für Arbeiten verwendet werden, die nur geringe Mengen von Bau- und Werkstoffen erfordern, wie Reinigungs-, Instandhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten, Spengler-, Maler- und Anstreicherarbeiten:
    1. Ziffer eins
      einfache Leitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste gemäß Paragraph 64, Absatz 4,, bei denen der Gerüstbelag auf den Sprossen der Gerüstleitern aufliegt,
    2. Ziffer 2
      Hängegerüste, die an Seilen oder Ketten hängen und keiner der Arbeitsmittelverordnung, AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, entsprechenden Abnahmeprüfung unterzogen wurden.
  3. Absatz 3,Behelfsgerüste (Paragraph 73,) dürfen nur für kurzfristige Arbeiten gemäß Absatz 2, verwendet werden.
  4. Absatz 4,Folgende Gerüste dürfen nur für Arbeiten nach Absatz 2 und für Fassadenherstellungsarbeiten, bei denen keine schweren Bau- und Werkstoffe erforderlich sind, wie Verputz-, Beschichtungs- und Verkleidungsarbeiten, verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Konsolleitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste gemäß Paragraph 64, Absatz 4,, bei denen der Gerüstbelag auf stählernen Konsolen, bestehend aus Konsolenstäben und Konsolenstützen, aufliegt,
    2. Ziffer 2
      einreihige Metallgerüste,
    3. Ziffer 3
      Bockgerüste aus abgebundenen Holzböcken und Bockgerüste, deren Böcke aus Metallbeinen und hölzernen Querträgern bestehen,
    4. Ziffer 4
      Konsolgerüste, die mittels einbetonierter Schlaufen befestigt sind.
  5. Absatz 5,Konsolgerüste für den Schornsteinbau dürfen für das Errichten, Instandsetzen und Abtragen von Schornsteinen verwendet werden.
  6. Absatz 6,Für Mauer-, Beton-, Steinmetz-, sowie für Versetz- und Montagearbeiten mit schweren Bauteilen dürfen die in den Absatz 2 bis 4 genannten Gerüste nur verwendet werden, wenn ein statischer Nachweis gemäß Paragraph 56, Absatz 3, erbracht wird.

Schlagworte

Baustoff, Reinigungsarbeit, Instandhaltungsarbeit, Spenglerarbeit,
Malerarbeit, Verputzarbeit, Beschichtungsarbeit, Mauerarbeit,
Betonarbeit, Steinmetzarbeit, Versetzarbeit

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40034946