Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Festverlegte Leitern
§ 75. (1) Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1,00 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.Paragraph 75, (1) Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1,00 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.
(2)Absatz 2,Festverlegte Leitern von mehr als 5,00 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15 Grad abweicht, müssen ab einer Höhe von 3,00 m eine durchlaufende Rückensicherung besitzen (Leiterkorb). Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr als 5,00 m möglich, ist bereits ab 2,00 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich. Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, beim Sturz von der Leiter mehr als 5,00 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, muß eine Sicherung gegen Absturz angebracht sein. Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens drei durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen.
(3)Absatz 3,Festverlegte Leitern müssen in Abständen von höchstens 10,00 m durch Plattformen unterteilt sein.
(4)Absatz 4,Anstelle der Rückensicherung nach Abs. 2 kann auch eine andere geeignete Einrichtung als Schutz gegen Absturz, wie ein Steigschutz, verwendet werden.Anstelle der Rückensicherung nach Absatz 2, kann auch eine andere geeignete Einrichtung als Schutz gegen Absturz, wie ein Steigschutz, verwendet werden.
Schlagworte
Einstiegsstelle
Dokumentnummer
NOR12108505
Alte Dokumentnummer
N6199436473J