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§ 75 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7501.01.199530.06.2000 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Festverlegte Leitern

Paragraph 75, (1) Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1,00 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.

  1. Absatz 2,Festverlegte Leitern von mehr als 5,00 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15 Grad abweicht, müssen ab einer Höhe von 3,00 m eine durchlaufende Rückensicherung besitzen (Leiterkorb). Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr als 5,00 m möglich, ist bereits ab 2,00 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich. Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, beim Sturz von der Leiter mehr als 5,00 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, muß eine Sicherung gegen Absturz angebracht sein. Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens drei durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen.
  2. Absatz 3,Festverlegte Leitern müssen in Abständen von höchstens 10,00 m durch Plattformen unterteilt sein.
  3. Absatz 4,Anstelle der Rückensicherung nach Absatz 2, kann auch eine andere geeignete Einrichtung als Schutz gegen Absturz, wie ein Steigschutz, verwendet werden.

Schlagworte

Einstiegsstelle

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108505

Alte Dokumentnummer

N6199436473J