Rechtstracker.at

§ 76 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7601.01.199530.06.2000 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anlegeleitern

Paragraph 76, (1) Einteilige Sprossenanlegeleitern mit einer Länge von mehr als 8,00 m und einteilige Stufenanlegeleitern mit einer Länge von mehr als 4,00 m dürfen nicht verwendet werden.

  1. Absatz 2,Die Schrägstellung von Anlegeleitern darf nicht flacher als 3 : 1 und nicht steiler als 4 : 1 sein. Das Anlehnen von Leitern an Stützpunkte, die keine ausreichende Standsicherheit der Leitern gewährleisten, ist unzulässig. Anlegeleitern müssen um mindestens 1,00 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet. Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, müssen an diesen gut befestigt und so aufgestellt sein, daß von der Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann.
  2. Absatz 3,Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht sein, daß herabfallende Gegenstände den darunterliegenden Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen ein Durchgang oder eine Arbeitsstelle, muß eine ausreichende Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein.
  3. Absatz 4,Liegt der Standplatz auf der Anlegeleiter höher als 5,00 m über der Aufstandsfläche, dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Diese Arbeiten dürfen nur von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern und bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.
  4. Absatz 5,Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5,00 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach Paragraph 75, Absatz 2, oder eine andere Einrichtung nach Paragraph 75, Absatz 4, anzubringen.

Schlagworte

Einstiegsstelle, Montagearbeit

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108506

Alte Dokumentnummer

N6199436474J