Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anlegeleitern
§ 76. (1) Einteilige Sprossenanlegeleitern mit einer Länge von mehr als 8,00 m und einteilige Stufenanlegeleitern mit einer Länge von mehr als 4,00 m dürfen nicht verwendet werden.Paragraph 76, (1) Einteilige Sprossenanlegeleitern mit einer Länge von mehr als 8,00 m und einteilige Stufenanlegeleitern mit einer Länge von mehr als 4,00 m dürfen nicht verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die Schrägstellung von Anlegeleitern darf nicht flacher als 3 : 1 und nicht steiler als 4 : 1 sein. Das Anlehnen von Leitern an Stützpunkte, die keine ausreichende Standsicherheit der Leitern gewährleisten, ist unzulässig. Anlegeleitern müssen um mindestens 1,00 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet. Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, müssen an diesen gut befestigt und so aufgestellt sein, daß von der Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann.
(3)Absatz 3,Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht sein, daß herabfallende Gegenstände den darunterliegenden Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen ein Durchgang oder eine Arbeitsstelle, muß eine ausreichende Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein.
(4)Absatz 4,Liegt der Standplatz auf der Anlegeleiter höher als 5,00 m über der Aufstandsfläche, dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Diese Arbeiten dürfen nur von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern und bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.
(5)Absatz 5,Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5,00 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach § 75 Abs. 2 oder eine andere Einrichtung nach § 75 Abs. 4 anzubringen.Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5,00 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach Paragraph 75, Absatz 2, oder eine andere Einrichtung nach Paragraph 75, Absatz 4, anzubringen.
Schlagworte
Einstiegsstelle, Montagearbeit
Dokumentnummer
NOR12108506
Alte Dokumentnummer
N6199436474J