Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Stehleitern
§ 77. (1) Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterschenkel haben. Bei Sprossenstehleitern aus Holz muß unter den dritten Sprossen von oben und, sofern solche Leitern zehn oder mehr Sprossen haben, auch unter den zweiten Sprossen von unten je ein sicher befestigter Rundstahl als Holmbindung eingezogen sein. Oberhalb der Gelenke von Stehleitern dürfen sich keine Widerlager bilden können.Paragraph 77, (1) Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterschenkel haben. Bei Sprossenstehleitern aus Holz muß unter den dritten Sprossen von oben und, sofern solche Leitern zehn oder mehr Sprossen haben, auch unter den zweiten Sprossen von unten je ein sicher befestigter Rundstahl als Holmbindung eingezogen sein. Oberhalb der Gelenke von Stehleitern dürfen sich keine Widerlager bilden können.
(2)Absatz 2,Stehleitern dürfen als Anlegeleitern nur verwendet werden, wenn sie aufgrund konstruktiver Einrichtungen hiefür geeignet sind.
(3)Absatz 3,Ein Übersteigen von Stehleitern auf andere Standplätze oder Einrichtungen ist nicht zulässig, sofern die Leiter nicht gegen Kippen und Wegrutschen gesichert ist. Erfolgt ein Übersteigen zu höher gelegenen Standplätzen, muß eine geeignete höher gelegene Anhaltemöglichkeit vorhanden sein.
(4)Absatz 4,Liegt der Standplatz auf der Stehleiter höher als 3,00 m über der Aufstandsfläche, dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Diese Arbeiten dürfen nur von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern und bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.
Dokumentnummer
NOR12108507
Alte Dokumentnummer
N6199436475J