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§ 77 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7701.01.199530.06.2000 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Stehleitern

Paragraph 77, (1) Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterschenkel haben. Bei Sprossenstehleitern aus Holz muß unter den dritten Sprossen von oben und, sofern solche Leitern zehn oder mehr Sprossen haben, auch unter den zweiten Sprossen von unten je ein sicher befestigter Rundstahl als Holmbindung eingezogen sein. Oberhalb der Gelenke von Stehleitern dürfen sich keine Widerlager bilden können.

  1. Absatz 2,Stehleitern dürfen als Anlegeleitern nur verwendet werden, wenn sie aufgrund konstruktiver Einrichtungen hiefür geeignet sind.
  2. Absatz 3,Ein Übersteigen von Stehleitern auf andere Standplätze oder Einrichtungen ist nicht zulässig, sofern die Leiter nicht gegen Kippen und Wegrutschen gesichert ist. Erfolgt ein Übersteigen zu höher gelegenen Standplätzen, muß eine geeignete höher gelegene Anhaltemöglichkeit vorhanden sein.
  3. Absatz 4,Liegt der Standplatz auf der Stehleiter höher als 3,00 m über der Aufstandsfläche, dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Diese Arbeiten dürfen nur von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern und bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.

Schlagworte

Montagearbeit

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108507

Alte Dokumentnummer

N6199436475J