Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Strickleitern
§ 80. (1) Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können. Sie sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien Zustand zu prüfen, wobei insbesondere auf die sichere Befestigung der Leitersprossen zu achten ist. Leitersprossen müssen so befestigt sein, daß ein Herausrutschen der Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der Sprossen in den Holmen und ein Verschieben der Sprossen entlang der Holme verhindert ist.Paragraph 80, (1) Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können. Sie sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien Zustand zu prüfen, wobei insbesondere auf die sichere Befestigung der Leitersprossen zu achten ist. Leitersprossen müssen so befestigt sein, daß ein Herausrutschen der Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der Sprossen in den Holmen und ein Verschieben der Sprossen entlang der Holme verhindert ist.
(2)Absatz 2,Strickleitern müssen sicher befestigt sein. Durch geeignete Maßnahmen muß ein gefahrbringendes Verdrehen der Leiter verhindert werden.
(3)Absatz 3,Von Strickleitern aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden. Von Strickleitern aus darf in Silos oder Bunkern nur gearbeitet werden, wenn diese entleert sind.
(4)Absatz 4,Beim Begehen von Strickleitern sowie beim Arbeiten von Strickleitern aus haben sich die Arbeitnehmer mit einem Sicherheitsgeschirr, wobei das Sicherungsseil nicht an der Strickleiter befestigt sein darf, zu sichern. Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur ein Arbeitnehmer befinden. Der Arbeitnehmer muß in dem Zeitraum, während dem er von der Strickleiter aus arbeitet, von einer zweiten Person überwacht werden.
Dokumentnummer
NOR12108510
Alte Dokumentnummer
N6199436478J