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§ 80 BauV

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8001.01.199530.06.2000 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Strickleitern

Paragraph 80, (1) Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können. Sie sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien Zustand zu prüfen, wobei insbesondere auf die sichere Befestigung der Leitersprossen zu achten ist. Leitersprossen müssen so befestigt sein, daß ein Herausrutschen der Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der Sprossen in den Holmen und ein Verschieben der Sprossen entlang der Holme verhindert ist.

  1. Absatz 2,Strickleitern müssen sicher befestigt sein. Durch geeignete Maßnahmen muß ein gefahrbringendes Verdrehen der Leiter verhindert werden.
  2. Absatz 3,Von Strickleitern aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden. Von Strickleitern aus darf in Silos oder Bunkern nur gearbeitet werden, wenn diese entleert sind.
  3. Absatz 4,Beim Begehen von Strickleitern sowie beim Arbeiten von Strickleitern aus haben sich die Arbeitnehmer mit einem Sicherheitsgeschirr, wobei das Sicherungsseil nicht an der Strickleiter befestigt sein darf, zu sichern. Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur ein Arbeitnehmer befinden. Der Arbeitnehmer muß in dem Zeitraum, während dem er von der Strickleiter aus arbeitet, von einer zweiten Person überwacht werden.

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108510

Alte Dokumentnummer

N6199436478J