Rechtstracker.at

§ 81 BauV

Fassungen
ab 01.07.2000 — BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81 heute01.07.2000 § → § BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)
§ 8101.01.199530.06.2000 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. Nr. 340/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

8. ABSCHNITT
Laufbrücken und Lauftreppen

Laufbrücken, Lauftreppen

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Laufbrücken und Lauftreppen müssen mindestens 80 cm breit, falls sie zum Transport von Material befahren werden sollen, mindestens 1,25 m breit sein. Sie müssen sicher befestigt sein und einen dicht verlegten Belag haben, der zumindest den Anforderungen an Gerüstlagen (Paragraph 57,) entspricht.
  2. Absatz 2,Laufbrücken und Lauftreppen müssen möglichst flach angelegt sein. Laufbrücken für die Materialbeförderung mit Fahrzeugen dürfen keine größere Steigung als 1 : 3, sonstige geneigten Laufbrücken und Lauftreppen dürfen keine größere Steigung als 1 : 2 aufweisen.
  3. Absatz 3,Bei geneigten Laufbrücken und Lauftreppen müssen die dem Gehverkehr dienenden Verkehrsflächen in Schrittweite angebrachte Trittleisten haben.
  4. Absatz 4,Beträgt der Abstand der Laufbrücke oder der Lauftreppe zum Bauwerk mehr als 30 cm, ist eine Absturzsicherung gemäß Paragraph 8, auch an der dem Bauwerk zugewandten Seite erforderlich.

Anmerkung

§§ 74 bis 80 wurden gemäß § 62 Abs. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 164/2000, aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

Im RIS seit

27.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40193922