Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Bauen mit Fertigteilen
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Für das Bauen mit Fertigteilen gilt § 85.Für das Bauen mit Fertigteilen gilt Paragraph 85,
(2)Absatz 2,Fertigteile, das sind überwiegend vorgefertigte Bauteile, müssen so gestaltet und ausgestattet sein, daß sie sicher transportiert und montiert werden können. Hiezu müssen sie die erforderlichen Anschluß- und Befestigungseinrichtungen für Lastaufnahmemittel sowie erforderlichenfalls auch für Montagestreben, Montageverbände und andere Hilfskonstruktionen, Laufstege, Laufbrücken, Gerüste oder Absturzsicherungen haben.
(3)Absatz 3,Die Montageanweisungen gemäß § 85 Abs. 1 müssen die erforderlichen Angaben für den Transport und die Montage enthalten, insbesondere Herstellerangaben betreffendDie Montageanweisungen gemäß Paragraph 85, Absatz eins, müssen die erforderlichen Angaben für den Transport und die Montage enthalten, insbesondere Herstellerangaben betreffend
das Gewicht der Fertigteile,
das Lagern der Fertigteile,
das Anschlagen der Fertigteile an Hebezeuge,
das Transportieren und die beim Transport einzuhaltende Transportlage der Fertigteile, und
den Einbau der zur Montage der Fertigteile erforderlichen Hilfskonstruktionen, sowie Angaben betreffend:
die Reihenfolge der Montage und das Zusammenfügen der Fertigteile,
erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und der Standsicherheit des Bauwerkes und der Fertigteile auch während der einzelnen Montagezustände,
Maßnahmen zur Herstellung von Arbeitsplätzen und Zugängen zu diesen,
Maßnahmen gegen Abstürzen von Personen bei der Montage,
Maßnahmen gegen Herabfallen von Gegenständen, und
die Prüfung der Fertigteile auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse, die die Sicherheit beeinträchtigen können.
(4)Absatz 4,Fertigteile sind vor dem Transport und vor dem Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit zu prüfen.
(5)Absatz 5,Fertigteile müssen so gelagert, transportiert und eingebaut werden, daß sich ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern kann. Sie sind möglichst in der vorgesehenen Einbaulage unter Berücksichtigung der statischen Erfordernisse und der Anweisungen des Herstellers zu transportieren.
(6)Absatz 6,Großflächige und lange Fertigteile sind mit Leitseilen zu führen, wenn diese Teile beim Hochziehen anstoßen oder hängenbleiben können.
Schlagworte
Anschlußeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR12108516
Alte Dokumentnummer
N6199436484J