Rechtstracker.at

§ 9 BauV

Fassungen
ab 01.05.2014 — BGBl. II Nr. 77/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.05.2014 § → § BGBl. II Nr. 77/2014
§ 901.02.201130.04.2014 § → § BGBl. II Nr. 3/2011
§ 901.01.199531.01.2011 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.05.2014BGBl. II Nr. 77/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abgrenzungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Anstelle von Absturzsicherungen nach Paragraph 8, sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.
  2. Absatz 2,Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20 ° Neigung zulässig.
  3. Absatz 3,Abgrenzungen sind anzuordnen
    1. Ziffer eins
      bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder zur Loggia,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen in einem Abstand von ca. 2 m zur Absturzkante.
  4. Absatz 4,Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein.
  5. Absatz 5,Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des Paragraph 8, Absatz 2 und 2 a betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40161936