Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
13. ABSCHNITT
Untertagebauarbeiten
Vorbereitende Maßnahmen
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Untertagebauarbeiten, das sind Arbeiten zur Herstellung und zum Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen-, Tunnel- und Schachtbauten, muß dem Arbeitsinspektorat ein von einer fachkundigen Person erstelltes geotechnisches Gutachten über das zu durchörtende Gebirge und die daraus und aufgrund der Vortriebsart notwendigen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen vorgelegt werden.
(2)Absatz 2,Die Übersendung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn keine besonderen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen oder Arbeitsanweisungen erforderlich sind.Die Übersendung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn keine besonderen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen oder Arbeitsanweisungen erforderlich sind.
Schlagworte
Stollenbau, Tunnelbau, Stützungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR12108524
Alte Dokumentnummer
N6199436492J