Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsmarktservicegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
2. HAUPTSTÜCK
Bundesorganisation
1. ABSCHNITT
Aufgabenbereich
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Von der Bundesorganisation sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu besorgen, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine einheitliche gesamtösterreichische Vorgangsweise erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Bundesorganisation hat insbesondere zu sorgen für
die Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales,
die Erarbeitung und Festlegung der arbeitsmarktpolitischen Vorgaben und Schwerpunktsetzungen für die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice durch allgemein verbindliche Regelungen,
die Erarbeitung von Vorschlägen für die Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik,
die Entwicklung und Einhaltung von Qualitätsstandards bei der Leistungserbringung, die die bestmögliche Erfüllung der Leistungen sicherstellen,
die Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung des Arbeitsmarktservice durch
allgemein verbindliche Regelungen hinsichtlich Organisation und Personal,
eine einheitliche technische Ausstattung,
Vorsorge für eine entsprechende Personalausbildung,
Vorsorge für Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik sowie für Grundlagen- und Entwicklungsarbeit und für die Forschung in den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufswelt,
die Koordination und Sicherung eines bundesweit abgestimmten Vorgehens der verschiedenen Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice und
die Kontrolle der Geschäftsführung auf allen Ebenen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen und den arbeitsmarktpolitischen und sonstigen Vorgaben entsprechenden Durchführung der übertragenen Aufgaben
(3)Absatz 3,Die von der Bundesorganisation nach Anhörung der Landesorganisationen erlassenen Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice sind für alle Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice verbindlich.
(4)Absatz 4,Richtlinien, deren Erlassung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, vorgesehen ist, sind im Internet kundzumachen.Richtlinien, deren Erlassung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, vorgesehen ist, sind im Internet kundzumachen.
Schlagworte
Arbeitsmarktstatistik, Grundlagenarbeit; BGBl. Nr. 609/1977
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR40108797