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Art. 15

Fassungen
ab 02.05.1995 — BGBl. Nr. 475/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute02.05.1995 BGBl. Nr. 475/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 172) über die Arbeitsbedingungen in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

02.05.1995BGBl. Nr. 475/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 15

Ziffer eins Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufaßt, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes:

  1. Litera a
    Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 11 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  2. Litera b
    Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Ziffer 2 In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008907

Dokumentnummer

NOR12108865

Alte Dokumentnummer

N6199438008J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/475/A15/NOR12108865