Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verordnungen
§ 18.Paragraph 18,
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,
Arbeiten, mit denen Arbeitnehmerinnen nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden dürfen,
die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.
Schlagworte
Sicherheitsschutzdokument
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR40144396