Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.09.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 594/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.09.199431.12.1996 BGBl. Nr. 594/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 351/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1996,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 594/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 351/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK

KROATIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß

Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:

römisch eins. Zu Artikel 4 des Abkommens:

  1. Ziffer eins
    Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
  2. Ziffer 2
    Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten bleiben unberührt.
  3. Ziffer 3
    Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.
  4. Ziffer 4
    Diese Bestimmung gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für kroatische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

römisch zwei. Zu Artikel 5 des Abkommens:

Diese Bestimmung bezieht sich nicht

  1. Litera a
    auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften,
  2. Litera b
    auf die Schutzzulage nach den kroatischen Rechtsvorschriften.

römisch drei. Zu Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens:

Diese Bestimmung gilt für Dienstnehmer der Österreich-Werbung entsprechend.

römisch vier. Zu Artikel 11 des Abkommens:

Diese Bestimmungen gelten in Österreich, soweit es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt, in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:

  1. Litera a
    Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
  2. Litera b
    Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;
  3. Litera c
    Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse gewährt wurde.

römisch fünf. Zu Artikel 14 des Abkommens:

In den Fällen des Artikels 12 Absatz 1 zweiter Satz ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.

römisch sechs. Zu Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens:

Wird ein Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich von einem österreichischen Staatsangehörigen gestellt, ist die Zurücklegung der Mindestbeschäftigungszeit nicht erforderlich.

römisch sieben. Zu den Artikeln 25 bis 30 des Abkommens:

  1. Ziffer eins
    In bezug auf die Familienbeihilfen findet Artikel 4 nur nach
Maßgabe der Artikel 25 bis 30 Anwendung.
  1. Ziffer 2
    Anspruch auf Familienbeihilfen besteht nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen die bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt.
  2. Ziffer 3
    Anspruch auf die Familienbeihilfe nach den österreichischen
Rechtsvorschriften besteht nur, wenn die Beschäftigung in Österreich mindestens einen Kalendermonat dauert; auf diese Wartezeit findet eine Anrechnung nach Artikel 27 Absatz 1 nicht statt.
  1. Ziffer 4
    Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich
behinderte Kinder nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur für jene Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten.

römisch acht. Zu Artikel 40 des Abkommens:

Unbeschadet des Absatzes 5 ist Artikel 22 Ziffer 4 auch auf bereits festgestellte Leistungen anzuwenden.

römisch neun. Zu Artikel 41 des Abkommens:

  1. Ziffer eins
    Die im Absatz 1 für die Übernahme der Versicherungslast
geforderten staatsbürgerschaftsrechtlichen Voraussetzungen müssen am 1. Jänner 1956 erfüllt sein.
  1. Ziffer 2
    Für die Berücksichtigung der Anwartschaften und Ansprüche in Leistungen der österreichischen Pensions- beziehungsweise Unfallversicherung sind die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland anzuwenden.
  2. Ziffer 3
    Sind Leistungsansprüche zu übernehmen, so gelten die allgemeinen
Voraussetzungen für die entsprechenden Leistungen aus der österreichischen beziehungsweise kroatischen Pensionsversicherung (Unfallversicherung) als erfüllt. Hiebei sind für die Bemessung der Leistungen die den übernommenen Leistungsansprüchen zugrunde liegenden Versicherungszeiten heranzuziehen. Erreichen diese Zeiten nicht das Ausmaß der für die entsprechenden Pensionen erforderlichen Wartezeit, so sind der Leistungsbemessung Zeiten im Ausmaß dieser Wartezeit zugrunde zu legen.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Agram, am 11. März 1993, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Gesetzesnummer

10008911

Dokumentnummer

NOR12109359

Alte Dokumentnummer

N6199439772J