Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
01.09.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 594/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.09.199431.12.1996 BGBl. Nr. 594/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 351/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1996,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 594/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 351/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 15

  1. Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt in Österreich

von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,

in Kroatien

von der örtlich zuständigen Außenstelle des Republikfonds für Krankenversicherung und Gesundheitswesen Kroatiens.

  1. Absatz 3,Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt

Artikel 14 entsprechend.

Gesetzesnummer

10008911

Dokumentnummer

NOR12109331

Alte Dokumentnummer

N6199439744J