Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
01.09.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 594/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2201.09.199431.12.1996 BGBl. Nr. 594/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 351/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1996,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 594/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 351/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 22

Die kroatischen Träger haben die Artikel 19 und 20 nach folgenden Regeln anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Für die Feststellung der Leistungszuständigkeit sind nur kroatische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 2
    Soweit nach den kroatischen Rechtsvorschriften das Vorliegen bestimmter Tatbestände Voraussetzung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches ist, kommt die gleiche Wirkung auch gleichartigen Tatbeständen in Österreich zu.
  3. Ziffer 3
    Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b sind Bemessungsgrundlagen ausschließlich aus den kroatischen Versicherungszeiten zu bilden.
  4. Ziffer 4
    Übersteigt bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den kroatischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Leistungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den kroatischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
  5. Ziffer 5
    Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c.

Gesetzesnummer

10008911

Dokumentnummer

NOR12109338

Alte Dokumentnummer

N6199439751J