Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 594/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 351/1996Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 22
Die kroatischen Träger haben die Artikel 19 und 20 nach folgenden Regeln anzuwenden:
Für die Feststellung der Leistungszuständigkeit sind nur kroatische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Soweit nach den kroatischen Rechtsvorschriften das Vorliegen bestimmter Tatbestände Voraussetzung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches ist, kommt die gleiche Wirkung auch gleichartigen Tatbeständen in Österreich zu.
Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b sind Bemessungsgrundlagen ausschließlich aus den kroatischen Versicherungszeiten zu bilden.
Übersteigt bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den kroatischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Leistungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den kroatischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c.
Dokumentnummer
NOR12109338
Alte Dokumentnummer
N6199439751J