Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 594/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 351/1996Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 25
(1)Absatz eins,Eine Person, die in einem Vertragsstaat als Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen auch für Kinder, die sich ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.
(2)Absatz 2,Für den Anspruch auf Familienbeihilfen werden die Dienstnehmer so behandelt, als hätten sie ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
(3)Absatz 3,Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und sich ständig in Kroatien aufhalten, nur dann, wenn sie sich in Schulausbildung befinden.
Dokumentnummer
NOR12109341
Alte Dokumentnummer
N6199439754J