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Art. 26

Fassungen
01.09.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 594/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2601.09.199431.12.1996 BGBl. Nr. 594/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 351/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1996,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 594/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 351/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 26

  1. Absatz eins,Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen Rechtsvorschriften für Kinder gewährt wird, die sich ständig in Kroatien aufhalten, beträgt monatlich 955 S für jedes Kind. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz, um den sich in Österreich die Familienbeihilfe für ein Kind jeweils nachdem 1. Jänner 1992 erhöht oder vermindert.
  2. Absatz 2,Für Kinder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben und sich ständig in Kroatien aufhalten, erhöht sich die Familienbeihilfe mit Beginn des Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 120 S. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz, um den sich in Österreich der Zuschlag zur Familienbeihilfe für ein Kind, welches das 10. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 1. Jänner 1992 jeweils erhöht oder vermindert.

Gesetzesnummer

10008911

Dokumentnummer

NOR12109342

Alte Dokumentnummer

N6199439755J