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Art. 39

Fassungen
01.09.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 594/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3901.09.199431.12.1996 BGBl. Nr. 594/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 351/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1996,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 594/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 351/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 39

  1. Absatz eins,Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
  2. Absatz 2,Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist:
    1. Litera a
      Jeder Vertragsstaat bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten
      Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Vertragsstaat, der seinen Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.
    2. Litera b
      Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
    3. Litera c
      Für den Fall, daß der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder auf den ranghöchsten Richter des Gerichtshofes über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

Gesetzesnummer

10008911

Dokumentnummer

NOR12109355

Alte Dokumentnummer

N6199439768J