Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 595/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 351/1996Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 17
Familienstandsbescheinigung
(1)Absatz eins,Zur Erlangung der Familienbeihilfen nach den Artikeln 25 bis 30 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem zuständigen Träger einen Antrag mit einer Familienstandsbescheinigung vorzulegen. Die Familienstandsbescheinigung hat zu enthalten:
die persönlichen Daten des Dienstnehmers,
den Vor- und Familiennamen sowie das Geburtsdatum des Ehegatten des Dienstnehmers,
den Vor- und Familiennamen der Kinder,
die Geburtsdaten und den Familienstand der Kinder,
das Kindschaftsverhältnis der Kinder zum Dienstnehmer,
den Ort des ständigen Aufenthaltes der Kinder,
ob die Kinder, wenn sie nicht zum Haushalt des Dienstnehmers gehören, von ihm überwiegend erhalten werden, und
sofern die Kinder ein eigenes Einkommen haben, die Höhe dieses Einkommens.
(2)Absatz 2,Zur Gültigkeit der Familienstandsbescheinigung nach Absatz 1 ist unter der Eintragung des zuletzt angeführten Kindes ein Schlußstrich zu ziehen und darunter die Gesamtzahl der ausgewiesenen Kinder in Worten anzugeben.
(3)Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer der Familienstandsbescheinigung nach Absatz 1 beträgt ein Jahr ab dem Tag ihrer Ausstellung.
(4)Absatz 4,Die Familienstandsbescheinigungen werden auf Verlangen von den Stellen im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellt, die nach dessen Rechtsvorschriften für die Ausstellung solcher Bescheinigungen zuständig sind.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12109427
Alte Dokumentnummer
N6199440077J